Das macht Tierärzt*innen zugleich zu Apotheker*innen für Ihr Tier.
Das Dispensierrecht ist dabei zwingend an eine tierärztliche Behandlung der Tiere, bei denen die Arzneimittel zur Anwendung kommen, gebunden. Tierärzt*innen dürfen Arzneimittel also nur insoweit und nur in einer Menge verschreiben oder abgeben, wie es für die jeweilige Behandlung der von ihm/ ihr betreuten Tiere erforderlich ist.
- Gewährleistung eines zeitnahen Therapiebeginns, was gerade im fortgeschrittenen Krankheitsstadium einen sehr großen Vorteil darstellt
- Bindung der Abgabe von Tierarzneimitteln an eine ordnungsgemäße Behandlung
- Kontrolle der Anwendung und des Behandlungserfolgs durch Tierärzte
- Kurze und direkte Vertriebswege der Arzneimittel vom Hersteller über Tierärzte zum Tierhalter
Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente
Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medikamente für Haustiere dürfen grundsätzlich nur durch Tierärzt*innen oder mit Rezept von einer Apotheke abgegeben werden. Diese Vorraussetzungen sind im Arzneimittelgesetz und der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung gesetzlich vorgegeben.
Arzneimittelgesetz
§43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte:
(1) Arzneimittel [...], die [...] nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind, dürfen [...] für den Endverbrauch nur in Apotheken [...] in Verkehr gebracht werden.
(4) Arzneimittel [...] dürfen ferner im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben [...] werden.
Tierärztliche Hausapothekenverordnung
§12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte:
(1) Arzneimittel, die [...] apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren [...] abgegeben werden.
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind.
Was bedeutet das für Sie?
Wir dürfen Ihnen laut Gesetz nur apothekenpflichtige Tierarzneimittel aushändigen, wenn Ihr Tier Patient in unserer Kleintierpraxis ist.
Sofern die letzte tierärztliche Untersuchung nicht länger als ein Jahr her ist, können Sie
prophylaktische Medikamente,
wie zum Beispiel Wurmkuren und Floh-/Zeckenmittel,
ohne erneute Vorstellung
des Tieres erhalten.
Dauermedikamente bzw. Wiederholungsrezept
Bei Verschreibung oder Abgabe von Medikamenten, die auf Grund einer chronischen Erkrankung dauerhaft verabreicht werden müssen, sind zum Wohle Ihres Tieres
Nachuntersuchungen
dringend erforderlich.
Sollten wir es nicht anders mit Ihnen vereinbart haben, können Sie sich
ein Jahr lang
Medikamente bzw. Rezepte zur Behandlung dieser Erkrankung abholen,
ohne
ihr Tier erneut vorzustellen. Spätestens ein Jahr nach der Verschreibung der Medikamente bitten wir Sie um eine
erneute Vorstellung
Ihres Tieres.